Auf Unterhalt anzurechnen?

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Ein volljähriges Kind muss sich eine ausgezahlte Ausbildungsversicherung in vollem Umfang auf den Ausbildungsunterhalt anrechnen lassen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Dabei sei zu Gunsten des unterhaltsberechtigten Kindes auch kein »Notgroschen« von der ausgezahlten Summe abzuziehen, da es sich nicht um ein zweckfreies Sparguthaben handele, sondern um Mittel, mit denen gerade die Ausbildung finanziert werden sollte (Az.: 5 WF 160/02). Die volljährige Tochter habe vorübergehend nur einen verminderten Unterhaltsanspruch, hieß es in dem Urteil. An die Tochter sei eine Ausbildungsversicherung, die beide Elternteile finanziert hätten, ausgezahlt worden. Bis zum Verbrauch dieser Summe reduziere sich der Unterhalt, da die Tochter nunmehr über eigenes Vermögen verfüge.
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