In Klinik angesteckt mit Hepatitis

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Verzichtet ein Chirurg darauf, sich regelmäßig auf Infektionskrankheiten untersuchen zu lassen, handelt er fahrlässig. Infiziert er deshalb bei von ihm durchgeführten Operationen Patienten, kann er wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt und verurteilt werden. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Ein Universitätsprofessor und Leiter einer Klinik für Herzchirurgie hatte sich während seiner 25-jährigen Zeit als verantwortlicher Operateur nicht ein einziges Mal auf Infektionskrankheiten untersuchen lassen. Auch eine prophylaktische Impfung ließ er nicht vornehmen. Nach zehn Jahren Tätigkeit als Chirurg infizierte er sich mit Hepatitis B. Da er jedoch nie Krankheitssymptome an sich feststellte, blieb die Erkrankung unbemerkt. Bei den von ihm durchgeführten Herzoperationen infizierte er im Laufe der Jahre zwölf Patienten mit dem gefährlichen Erreger. Mehrere der Patienten erkrankten schwer, und in drei Fällen verlief die Krankheit sogar chronisch. Als der Professor als Träger und Überträger der Infektionskrankheit identifiziert wurde, ging der Fall vor Gericht. Die Richter des BGH (Urteil vom 14.03.2003, Az: 2 StR 239/02) argumentierten wie folgt: Es gehöre zum allgemeinen medizinischen Kenntnisstand, dass schon winzige Mengen von Blut, Speichel oder Schweiß für eine Übertragung von Hepatitis B ausreichend seien. Der Klinikchef habe von regelmäßigen Pflichtuntersuchungen des gesamten Klinikpersonals gewusst und nur für sich eine Ausnahme gelten lassen. Angesichts des in der Chirurgie besonders hohen Infektionsrisikos und der Vielzahl der von dem Professor durchgeführten Operationen sei dieser verpflichtet gewesen, sich ebenfalls regelmäßig untersuchen zu lassen. Er habe dies in über zwanzig Jahren nicht für nötig gehalten und damit gegen seine ärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen. Weil der Chirurg dadurch Patienten infizierte, sei er wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.

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