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Wie kommen Boden und Gebäude zusammen?

  • Lesedauer: 2 Min.

Ich bin im Besitz einer vom LPG-Vorstand ausgehändigten Nutzungsurkunde zur Bebauung eines seinerzeit genossenschaftlich genutzten Grundstücks. Mit dem Bau habe ich noch nicht begonnen. Wird dieser Sachverhalt ebenfalls von der Sachenrechtsbereinigung erfaßt?

Ja, die Sachenrechtsbereinigung schützt nicht nur den Nutzer bereits vorgenommener baulicher Investitionen, sondern sichert darüber hinaus auch noch nicht durch Bebauung ausgeübte verliehene oder zugewiesene Nutzungsrechte ab. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß ein Nutzungsrecht durch eine LPG bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 (Aufhebung des umfassenden Bodennutzungsrechts der LPG) zugewiesen worden ist, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit §8 Nr. 2. Ist das Nutzungsrecht von einer staatlichen Stelle verliehen worden, muß dies bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 geschehen sein.

Der durch die Sachenrechtsbereinigung vermittelte Schutz noch nicht ausgeübter verliehener dinglicher Nutzungrechte endet allerdings dort, wo mit einer Bebauung durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist. Ist dies der Fall, steht dem Grundstückseigentümer nach § 29 Abs. 2 ein Einrederecht gegen die Geltendmachung der sachenrechtlich begründeten Ansprüche des Nutzers unter den dort genannten Voraussetzungen zu.

Diese und über 70 andere Fragen und Antworten zur Zusammenführung von Grund- und Gebäudeeigentum im ländlichen Raum enthält eine Broschüre zur Sachenrechtsbereinigung in Ostdeutschland. Sie wurde vom Bundesernährungsministerium herausgegeben. Ein Stichwortregister erleichtert die Benutzung. Parallel dazu hat auch das Bundesjustizministerium eine Broschüre „Neues Recht für Nutzungsverhältnisse an Grundstücken in den neuen Ländern“ veröffentlicht.

Die Broschüre „Neue Länder: Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum im ländlichen Raum“ ist kostenlos zu beziehen (Bestellnummer 516-11/95) beim Bundesemährungsministerium, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Postfach 14 02 70, 53107 Bonn, Fax: 0228/529 4262.

Wer von einem Bauträger ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung kauft, muß in der Regel Grunderwerbsteuer von zwei Prozent, bezogen auf den Kaufpreis, bezahlen. Bestandteil des Kaufvertrages sind Bauplan und eingehende Baubeschreibung. Meist kann der Käufer bei Objekten, die noch

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