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Negativliste

  • Lesedauer: 2 Min.

Im Gerangel um einen neuen Rundfunkstaatsvertrag ist den deutschen Ministerpräsidenten etwas Positives gelungen: Sie einigten sich Anfang November auf eine sogenannte Negativliste zum Rundfunk. Darunter ist die Einordnung der neuen multimedialen Angebote zu verstehen.

Was rein akademisch erscheint, hat insofern große Bedeutung, da Rundfunk (Hörund Fernsehfunk) in der Bundesrepublik als Kultur verstanden wird, und diese nicht vom Bund, sondern von den Ländern föderal geregelt ist. Dazu gehört Zulassung sowie Kontrolle von Programm und Besitz bei privaten Rundfunkveranstaltern mittels Landesmedienstalten. Dazu gehört auch die souveräne Entscheidung über öffentlich-rechtlichen Rundfunk wie die ARD-Anstalten, ZDF und DeutschlandRadio.

Laut Negativliste sind beispielsweise elektronische Post und Verkaufskataloge sowie Buchungsdienste keinerlei Rundfunk, wie auch Telebanking, -arbeit, -medizin, Videokonferenzen und berufsspezifische Telelernkurse nicht. Zur zweiten Gruppe, die nur bedingt rundfunkrechtlichen Regelungen unterliegt, gehören Telespiele und Teleshopping „als reine Verkaufsveranstaltung mit direkter Bestellmöglichkeit“, Abrufdienste im Audio- und Video-Bereich sowie Datendienste. Für sie gelten Anzeigepflicht bei den Landesmedienanstalten, Impressumspflicht wie für Druckerzeugnisse, Jugendschutzbestimmungen sowie ein Gebot zur Trennung von Werbung und Programm.

Streitpunkt ist noch, ob die allgemeinen Konzentrationsregelungen aus dem Kartellrecht (nicht mehr als 30 Prozent Marktbeherrschung) oder die schärferen des neuen Rundfunkrechts (100 Prozent Besitz eines, 50 Prozent eines weiteren und 25 Prozent an anderen Firmen bis zur Teilnehmerobergrenze von 30 Prozent) gelten. maru

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