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Wenn Mitteilungen nicht zugestellt werden können

  • Lesedauer: 3 Min.

tenverein dem Kleingärtner die Abmahnung, Kündigung oder anderweitige empfangsbedürftige Mitteilungen zustellen. In diesen Fällen kommt der Brief mit dem Vermerk zurück, daß er nicht zustellbar ist, da die Adresse unbekannt oder der Adressat unbekannt verzogen ist. Unter Vorlage dieses Briefes muß nunmehr bei der zuständigen Meldebehörde die neue Adresse erfragt werden.

Sofern die Meldebehörde nicht in der Lage ist, eine neue Adresse anzugeben, kann eine Postanfrage beim zuständigen Postamt gestellt werden. In deren Ergebnis wird darüber Auskunft erteilt, ob die bisherige Anschrift noch zutrifft oder wie die neue Anschrift lautet. Führt auch die Postanfrage nicht zum Erfolg,

sollte im Verwandten- und Bekanntenkreis des nicht auffindbaren Kleingärtners ermittelt werden, soweit dies zumutbar ist.

Schlagen alle diese Bemühungen fehl, ist der nichtauffindbare Kleingärtner nach Treu und Glauben so zu behandeln, als wenn die Abmahnung, Kündigung oder andere empfangsbedürftige Mitteilung rechtzeitig zugegangen wäre.

Bei einer ordentlichen Kündigung des Kleingarten-Unterpachtvertrages wegen Bewirtschaftungsmängel ist zu beachten, daß diese nur zum 30. November des Jahres ausgesprochen werden kann und bis zum 3. Werktag im August des gleichen Jahres zugegangen sein muß. Im übrigen ist wie bei einem normalen Nutzerwechsel zu verfahren

(Bestellung des Nachnutzers, Schätzung usw.).

Sofern der Kleingärtner sich bis zum 30. November d^s Jahres nicht meldet, sollte sich der Verpächter Zugang zum Garten und zur Laube verschaffen. Laube und Garten müssen geschätzt werden, und das eventuell vorhandene Inventar in der Laube und dem Geräteschuppen muß in einem geeigneten Raum eingelagert werden. Garten samt Laube können nunmehr an einen anderen Kleingärtner verpachtet werden. Die Geldsumme für Baulichkeiten und Anpflanzungen in dem Kleingarten sollte beim Zwischenpächter hinterlegt werden.

Sobald sich der bisher nicht mehr auffindbare Kleingärtner beim Verein oder Zwischenpächter mel-

det, ist ihm diese Summe unter Abzug der bisherigen Verbindlichkeiten aus

Pacht, Beitrag und anderen Aufwendungen auszuhändigen.

Alle diese Vorgänge müssen beweiskräftig in entsprechenden Schriftsätzen, Protokollen und erforderlichenfalls Fotografien dokumentiert werden. Soweit dies noch nicht geschehen ist sollten in den Kleingarten-Unterpachtverträgen und/oder Satzungen oder Beschlüssen des Vereins eine Verfahrensweise aufgenommen werden, wie in solchen Fällen zu handeln ist. Zum Beispiel könnte die Verpflichtung des Kleingärtners aufgenommen werden, bei Wohnungswechsel unverzüglich die neue Adresse dem Verpächter und dem Kleingartenverein mitzuteilen. Für den Fall, daß er dies nicht tut, sollte der Nachweis des Postzugangs bei der bisher bekannten Adresse als zugestellte Postsendung vereinbart werden.

Dr. UWE KARSTEN, Rechtsanwalt

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