Was gehört zur Rohmiete?

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Im Ratgeber Nr. 665, Seite 5, wird unter anderem als Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer die Jahresrohmiete genannt, wozu die gewöhnliche Jahresrohmiete ohne Betriebskosten zählt. Das ist nicht vollständig. Als Jahresrohmiete wird in §79 des Bewertungsgesetzes das Gesamtentgelt bezeichnet, das die Mieter (Pächter) des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitraum für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters (Pächters) sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Ausgenommen sind Heizungskosten. Soweit eine Schätzung über die Jahresrohmiete bei einem vorübergehenden Gebrauch erfolgt, so erscheint ebendiese Schätzung als Festlegung in den Satzungen als zweckmäßig. Das wird von verschiedenen Gemeinden bereits so gehandhabt. Während eine Erhebung der Zweitwohnungssteuern als rechtmäßig gilt, sollte die Höhe dieser Steuer immer geprüft und erforderlichenfalls Widerspruch erhoben werden. WILLIBALD FALKERT,
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Niederbarnim Süd e.V.
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