Schutzantrag stellen
Soweit die Pfändungsgrenzen nicht bereits berücksichtigt wurden, kann der Schuldner bei dem Vollstreckungsgericht einen Pfändungsschutzantrag stellen - bei Bankkonten einen sogenannten »K-Antrag« gem. § 850 k ZPO am besten bei der Rechtsantragstelle seines Amtsgerichts.
Wenn all dies den Gläubiger nicht befriedigt, kommt schließlich der sogenannte Offenbarungseid in Betracht. Zu diesem Zweck beantragt der Gläubiger - unter Beifügung des Titels und der »Fruchtlosigkeitsbescheinigung« des Gerichtsvoll-
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