Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Schutzantrag stellen

  • Lesedauer: 1 Min.

Soweit die Pfändungsgrenzen nicht bereits berücksichtigt wurden, kann der Schuldner bei dem Vollstreckungsgericht einen Pfändungsschutzantrag stellen - bei Bankkonten einen sogenannten »K-Antrag« gem. § 850 k ZPO am besten bei der Rechtsantragstelle seines Amtsgerichts.

Wenn all dies den Gläubiger nicht befriedigt, kommt schließlich der sogenannte Offenbarungseid in Betracht. Zu diesem Zweck beantragt der Gläubiger - unter Beifügung des Titels und der »Fruchtlosigkeitsbescheinigung« des Gerichtsvoll-

Wir haben einen Preis. Aber keinen Gewinn.

Die »nd.Genossenschaft« gehört den Menschen, die sie ermöglichen: unseren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die mit ihrem Beitrag linken Journalismus für alle sichern: ohne Gewinnmaximierung, Medienkonzern oder Tech-Milliardär.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen sichtbar machen, die sonst untergehen
→ Stimmen Gehör verschaffen, die oft überhört werden
→ Desinformation Fakten entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und vertiefen

Jetzt »Freiwillig zahlen« und die Finanzierung unserer solidarischen Zeitung unterstützen. Damit nd.bleibt.