Sehnenriss beim Einkauf: Darf die Unfallversicherung Leistungen wegen Vorerkrankung kürzen?

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Im Dezember 1999 kaufte der Mann einen drei Meter hohen Weihnachtsbaum, der ca. 50 bis 60 Kilo wog. Als er den Baum schultern wollte, riss die zum linken Oberarmbeugemuskel gehörende Sehne. Wegen der bleibenden eingeschränkten Beweglichkeit des Arms beantragte der Mann bei seiner Unfallversicherung Leistungen für Invalidität. Das Unternehmen zahlte, kürzte aber seine Leistung um die Hälfte (17 500 DM bzw. 8947 Euro). Begründung: Zwar sei die gesundheitliche Schädigung durch eine »erhöhte Kraftanstrengung des Versicherungsnehmers« ausgelöst worden und damit als Unfall einzustufen. Dabei habe aber auch eine Krankheit (»Vorinvalidität«) mitgewirkt, dafür müsse der Versicherer nicht einspringen. Dieser Einschätzung mochte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht anschließen. Laut medizinischem Gutachten spielten bei Sehnenschäden durch erhöhte Kraftanstrengungen stets auch Krankheiten eine Rolle (denn im Normalfall sei die Sehne viel belastbarer als die vorgeschaltete Muskulatur). Aber aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen oder aus dem Sinnzusammenhang der einschlägigen Klauseln gehe nicht eindeutig hervor, dass schon beim Vorhandensein geringfügiger »degenerativer Veränderungen« die Versicherungsleistungen für Unfallschäden gekürzt würden. Die Versicherung müsse daher den Abzug rückgängig machen und die volle Invaliditätsentschädigung (für ein Zehntel »Armwert«) auszahlen. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2004 - 4 U 231/03

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