Sozialwohnung Mietausfall: keine Kaution
Mieter von Sozialwohnungen müssen an ihre Vermieter grundsätzlich keine Kaution zur Sicherung gegen Mietausfall zahlen. Darauf hat das Landgericht Hannover anläßlich eines Rechtsstreites hingewiesen. Mit rund zwei Prozent sei ein solches »Mietausfallwagnis« bereits in der Sozialmiete enthalten (Az. 16 S 7/97). Dennoch dürfen auch Vermieter von mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen bis zu drei Monatsmieten Kaution verlangen - wenn diese zur Sicherung von Schönheitsreparaturen und Renovierungen dienen.
Dies muß im Vertragstext deutlich werden.
Mieter einer Sozialwohnung hätten keinen Anspruch auf geringere Kautionen. Betroffene sollten ihre Verträge überprüfen, riet der Mieterverein Hannover. Wurde eine Kaution zur Sicherung »aller Risiken« verlangt, sollten Mieter bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
In dem Fall hatte der Vermieter in einem Standardvertrag die Kaution von drei Monatsmieten zur Absicherung »aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis« verlangt. Diese Forderung wiesen Amtsgericht und Landgericht zurück.
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