Vertragsbedingung »Restzahlung vor Lieferung« unwirksam
Rubrik »Zahlung am« handschriftlich Formulierungen wie »Rest vor Lieferung« eingetragen worden waren. Die Klage der Verbraucherzentrale war im November 1997 vom Landgericht Dresden abgewiesen worden. Dagegen hatte die Organisation Berufung eingelegt.
Der 8. Zivilsenat entschied, daß eine allgemeine Geschäftsbedingung nicht nur dann vorliegt, wenn sie schriftlich
vorformuliert ist. Sie liege auch dann vor, wenn sie »zum Zwecke künftiger Verwendung nur im Kopf« des Verkäufers gespeichert ist. Es sei unerheblich, ob eine Klausel gedruckt oder handschriftlich geschrieben werde.
Wie es in der Entscheidung weiter heißt, komme es auch nicht darauf an, ob der Unternehmer seine Verkäufer angewiesen habe, die Klausel zu verwenden, denn in Verbrau-
chervertragen gelten gemäß Paragraph 24a Nr. 1 AGBG Allgemeine Geschäftsbedingungen als »vom Unternehmer gestellt«. Ohne Bedeutung sei zudem, welchen Anteil die Verträge mit der als unwirksam erklärten Klausel an der Gesamtzahl der Verträge haben. Unerheblich sei darüber hinaus gewesen, in wievielen Filialen die Klauseln verwendet wurden. Die Kunden hätten keine »ernsthafte
Möglichkeit« gehabt, auf die Klausel Einfluß zu nehmen.
Die Klausel benachteilige die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei deswegen gemäß Paragraph 9 AGBG unwirksam, hieß es weiter. Ungeachtet der verständlichen Interessen der Unternehmerin würden Verbraucher ihre Leistungsverweigerungsrechte verlieren, wenn sie verpflichtet würden, den Kaufpreis vor Erhalt der Ware zu entrichten.
Der Senat ließ ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zu, damit die Klausel höchstrichterlich überprüft werden kann (Az. 8 U 3612/97).
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