Nach Knieoperation Dauerschaden: Ist die Invalidität dann noch unfallbedingt?

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Ein Fußgänger stolperte und verdrehte sich das linke Knie. Die ärztliche Diagnose: »Kniegelenksdistorsion« (Zerrung der Gelenkbänder durch Überdrehung). Da die Schmerzen im Knie anhielten, wurde eine Arthroskopie (Gelenkspiegelung) durchgeführt. Pech für den Patienten: Durch den Eingriff entwickelte sich eine eitrige Gelenksentzündung, ein für die Arthroskopie »typisches« Risiko. Der Patient behielt einen Dauerschaden. Als er von seiner Unfallversicherung Leistungen für die Invalidität forderte, bekam er einen ablehnenden Bescheid. Begründung: Bei dem operativen Eingriff seien auch degenerative Veränderungen im Knie behandelt worden. Diese Vorschäden und die Infektion hätten nichts mit dem Unfall zu tun. Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf, das den Versicherer zur Zahlung verurteilte. Die Komplikationen seien auf den Unfall zurückzuführen, denn nur wegen der unfallbedingten Beschwerden habe sich der Mann operieren lassen, befanden die Richter. Dass während der Operation Infektionserreger in das Kniegelenk eingedrungen seien, sei Folge des Unfalls - denn ohne Unfall wäre sie nicht notwendig geworden. Die bei dem Eingriff mitbehandelten degenerativen Vorschäden seien nicht Anlass für die OP gewesen. Es verkehre den Sinn der Operation ins Gegenteil, wenn der Versicherer nun behaupte, ihr Zweck sei es gewesen, degenerative Veränderungen zu behandeln. Dabei hätten diese laut medizinischem Gutachten bis dahin keinerlei »Krankheitswert« gehabt. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2003 - 4 U 220/02
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