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Achtung vor Rosen, sie haben Dornen

  • Lesedauer: 1 Min.
Fußgänger, die sich an Dornensträuchern verletzen, können nicht automatisch den Grundstücksbesitzer zur Verantwortung ziehen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt (Main) entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Postboten gegen den Eigentümer eines Hausgrundstücks zurück (Az. 30 C 1918/05-24). Der Briefträger hatte sich bei seiner Arbeit an weit auf den Gehweg ragenden Rosenästen verletzt. Vor Gericht forderte er 1000 Euro Schmerzensgeld, weil der Grundstücksbesitzer die Hecke nicht zurückgeschnitten und damit gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Laut Urteil muss ein Fußgänger jedoch stets »auf den Weg achten und Gefahrenstellen ausweichen«. Zudem sei die Rosenhecke von weitem zu sehen gewesen. Habe der Postbote wegen parkender Autos nur schlecht ausweichen können, sei dies nicht dem Hausbesitzer zuzuschreiben.

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