Fahrlehrer an Bandscheibe erkrankt

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Vom Sitzen im Fahrschulwagen bekam ein Fahrlehrer Rückenschmerzen. Der Mann war Tag für Tag von 8 Uhr morgens bis etwa 22 Uhr abends unterwegs, zwischen 8 und 11 Stunden. Ein von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beauftragter Orthopäde bescheinigte ihm in einem Rentengutachten, er könne seinen Beruf nicht mehr in nennenswertem Umfang ausüben. Als der Fahrlehrer seine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen wollte, stieß er jedoch auf taube Ohren. Er zog vor Gericht. Das Oberlandesgericht Saarbrücken holte ein weiteres Gutachten ein und wies nach dessen Lektüre die Klage des Fahrlehrers ab. Der Sachverständige bezeichnete den Zustand der Wirbelsäule als »altersentsprechend«. Geringfügige Haltungsstörungen lösten Muskelbeschwerden aus, die gut zu behandeln seien. Bei geeigneter Krankengymnastik über zwei bis drei Monate könne der Versicherte weiterhin als Fahrlehrer arbeiten. Die Berufsunfähigkeitsversicherung müsse nicht zahlen, folgerten die Richter, da die Krankheit des Versicherungsnehmers leicht und ohne Risiken therapierbar, eine Besserung ohne weiteres zu erreichen sei. Wie der Fahrlehrer selbst betont habe, hätten von der BfA veranlasste Rehabilitationsmaßnahmen (Aufbau der rückenstabilisierenden Muskulatur, Anleitung zum Eigentraining, rückengerechtes Alltagsverhalten) bereits sehr positiv gewirkt. Natürlich müsse er künftig auch regelmäßig kurze Pausen zwischen den Fahrstunden einlegen, das sei sogar gesetzlich vorgeschrieben. Die tägliche Höchstdauer des Unterrichts und die Einhaltung von Pausen seien im Fahrschullehrergesetz genau geregelt. Wenn der Versicherte in der Vergangenheit täglich mehrere Stunden Unterricht am Stück erteilt haben sollte, sei dies nicht nur gesundheitsschädlich, sondern auch rechtswidrig gewesen. Zu diesem Thema gibt es schon recht unterschiedliche Urteile. Deshalb vor Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung den Vertragstext genauestens lesen. Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23. Juli 2004 - 5 U 683/03-64

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