Wenn Lichtstrahler stören

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Von einem Grundstück aus wurden mit Lichtwerfern nächtliche Lichtspiele veranstaltet. Der Grundstückseigentümer von nebenan fühlte sich dadurch gestört: Taghell werde es im Garten und auf der Terrasse, wenn die so genannten Skybeamer in den Himmel strahlten, behauptete er. Eine Unterlassungsklage gegen den Lichtspieler sollte Abhilfe schaffen - sie wurde jedoch abgeschmettert. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, die Lichtstrahlen stellten keine »rechtswidrige grenzüberschreitende Einwirkung« auf das Eigentum des Nachbarn dar (Urteil vom 29. Januar 2001, Az. 7 U 161/00). Die Richter hatten sich zu nächtlicher Stunde auf den Weg gemacht, um das Lichtspektakel an Ort und Stelle in Augenschein zu nehmen. Sie fanden dort allerdings nichts wirklich Störendes. Es gebe keine grellen, die Augen blendenden Lichtreflexe, stellten sie fest, auf die Nordseite des Nachbarhauses falle höchstens ein schwacher Widerschein des in der Ferne erleuchteten Nachthimmels. Der Effekt sei etwa mit einer wolkenlosen Vollmondnacht zu vergleichen, eine taghelle Beleuchtung sei es nicht. Ein in den Himmel gerichteter Lichtstrahl erzeuge schon rein naturgesetzlich betrachtet keinen hellen Widerschein. Dazu müssten die Lichtstrahler unmittelbar auf das Nachbargrundstück gerichtet sein. Wenn sich der Nachbar durch die Lichtwerfer an Beleuchtungskörper der Flugabwehr und an Bombenangriffe zu Kriegszeiten erinnert fühle, sei das nicht nachzuvollziehen.

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