Streit um Pilotenmütze
Bei der beklagten Fluggesellschaft gilt eine »Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung«. Zur Pilotenmütze sieht diese für Frauen vor, dass sie getragen werden kann, aber nicht zur vollständigen Uniform gehört. Für Männer ist die Mütze zwingend in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich zu tragen.
Der klagende Pilot war für einen Flug nach New York eingeteilt und wurde während der Flugvorbereitung vom Vorgesetzten gefragt, ob er seine Pilotenmütze bei sich führe. Der Pilot verneinte und berief sich unter Hinweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darauf, dass die Vorschrift der Betriebsvereinbarung nichtig sei. Er wurde vom Flug abgesetzt.
Mit seiner Klage will er grundsätzlich klären lassen, ob es rechtmäßig ist, nur Männer zum Tragen der Pilotenmütze zu verpflichten. Das Arbeitsgericht Köln gab am 24. Oktober 2012 (Az. 5 Sa 549/11) der Klage statt. Dagegen ging die Fluggesellschaft in die Berufung. Der Streitfall ist weiter offen.
Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln
Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.