Kostenfreie Stornierung der Reise nach Unwetterwarnung
Reiserecht
Die Reise war vom 26. Januar bis 11. Februar 2011 gebucht. Auf eine fünftägige Rundfahrt mit Wagen und Fahrer sollte ein Strandurlaub folgen.
Am 14. Januar 2011 wies das Auswärtige Amt auf »dauerhafte starke Regenfälle« hin, die Ortschaften im Osten der Insel abgeschnitten und Straßen unpassierbar gemacht hätten. Die Frau rief daraufhin das Fernost-Reiseunternehmen an. Eine Mitarbeiterin erklärte ihr aber, die Reise sei problemlos möglich und die kostenfreie Stornierung nicht möglich.
Die Kundin setzte eine Frist, anderenfalls werde sie den Vertrag kündigen. Noch am selben Tag wurde die Reise storniert - allerdings mit 60 Prozent Stornokosten, denn den Strandurlaub hätte die Frau gefahrlos antreten können, meinte der Reiseveranstalter.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hielt der vorsitzende Richter die angekündigte Kündigung für gerechtfertigt. Die Urlauberin habe auf Hinweis des Auswärtigen Amtes sowie Berichte über Tote und 300 000 Obdachlose im Überschwemmungsgebiet reagieren dürfen. Der Reiseveranstalter habe seine Behauptung, die Reise sei ungefährlich, nicht begründen können. Bei der Überschwemmung im Januar 2011 waren mehr als 43 Menschen ums Leben gekommen.
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