Erneut Klauseln in Lebensversicherungen gekippt
Urteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat in einem weiteren Urteil verbraucherfeindliche Regelungen bei der Kündigung von Lebensversicherungen für unwirksam erklärt. Demnach dürfen die Versicherer unter anderem nicht die Vermittlungsprovisionen mit den ersten Beiträgen des Versicherten verrechnen.
Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2012 (Az. IV ZR 202/10) klarstellte, dürfen sich Versicherungen auch beim Abschluss neuer Verträge nicht auf die unwirksamen Klauseln berufen. Nach Angaben der Verbraucherzen-trale Hamburg haben Versicherte nun Anspruch auf Rückerstattung nicht ausbezahlter Beträge.
Die Verbraucherzentrale hatte das Verfahren gegen den Lebensversicherer Generali vor dem BGH geführt. Nach Angaben der Verbraucherschützer führten die Klauseln - die von den meisten Versicherern verwendet wurden - bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung oft zu Verlusten von mehreren tausend Euro pro Vertrag.
Die Regelungen sahen unter anderem eine für den Verbraucher nachteilige Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen vor sowie eine Art Kündigungsstrafe, den sogenannten Stornoabzug. Außerdem bestimmte eine Klausel, dass Beträge von weniger als zehn Euro nicht erstattet würden.
Der BGH erklärte die Bestimmungen wegen »unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers« für unwirksam. Dies gelte nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch beim Neuabschluss. Bereits Ende Juli dieses Jahres (siehe nd-ratgeber vom 22. August 2012) hatten die Richter entsprechende Klauseln des Versicherers »Deutscher Ring« gekippt.
»Das Urteil setzt ein weiteres Signal für die gesamte Versicherungsbranche«, kommentierte der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg, Günter Hörmann. Die Verbraucherzentrale forderte die Versicherer zum Rückruf der Verträge und zur eigenständigen Erstattung der Beträge auf. Vorsorglich sollten Kunden aber ihre Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer anmelden.
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