Generelles Verbot unwirksam
Tierhaltung in der Wohnung
Egal, was im Mietvertrag steht, Kleintiere wie Vögel, Hamster oder Schildkröten dürfen immer gehalten werden, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 340/06). Deshalb sind Klauseln, die generell jede Form der Tierhaltung uneingeschränkt verbieten oder von einer Erlaubnis des Vermieters abhängig machen, unwirksam.
Wirksam ist jedoch eine Vertragsregelung, die ausdrücklich Hunde- und Katzenhaltung verbietet. Das ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Dabei kann er selbst dann die Erlaubnis verweigern, wenn andere Mieter im Haus bereits einen Hund halten. Die Entscheidung des Vermieters darf allerdings nicht missbräuchlich oder treuwidrig sein. Enthält der Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung, sollten Mieter trotzdem nachfragen. Das gilt immer für exotische Tiere, aber auch für Hund und Katze.
In der Regel gibt es keine Probleme bei kleinen Tieren, die ohne Genehmigung gehalten werden dürfen. Selbst ein Minischweinchen, Chinchillas oder Yorkshire-Terrier gehören laut Rechtsprechung einiger Gerichte zu den Kleintieren, deren Haltung in der Wohnung zu erlauben ist. Das gilt auch für ungiftige Schlangen in einem Terrarium.
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