Wenn die Länge der Pausen nicht bekannt ist
Landesarbeitsgericht
Die gesetzlichen Regelungen würden vorsehen, dass der Arbeitnehmer zu Beginn der Pause erfährt, wie lange er freimachen kann, so das Landesarbeitsgericht. Pausen könnten aber auch je nach Arbeitsanfall angeordnet werden.
Laut Arbeitszeitgesetz wird spätestens nach sechs Arbeitsstunden eine mindestens 30-minütige Pause fällig. Eine Pause von unbestimmter Dauer allerdings sei keine wirkliche Ruhepause, betonten die Kölner Richter. In einem solchen Fall handelt es sich letztlich um eine Bereitschaft, weil der Arbeitnehmer ständig mit einem Abbruch der Pause rechnen muss.
Genau das war in dem vor dem LAG Köln verhandelten Fall bei dem Kläger, einer Flugsicherheitskraft, der Fall. Der Mann bekam 1782 Euro für sogenannte Breakstunden zugesprochen und konnte sich nicht darauf berufen, Anspruch auf Ruhepausen zu haben. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. epd/nd
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