Leibrente als Unterkunftskosten
Hartz IV
In dem Streitfall hatten die Eltern ihrem erwachsenen Kind ein Eigenheim überlassen. Dafür verpflichtete sich das Kind, ihnen bis zum Lebensende eine Leibrente von monatlich 440 Euro zu zahlen. Da das erwachsene Kind mit seiner Familie mittlerweile auf Hartz IV angewiesen ist, wollte es die Leibrente als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter erstattet bekommen.
Zu Recht, entschied das LSG. Die Zahlungen verringerten nicht die auf dem Haus liegende Schuldenlast, sondern verhinderten lediglich, dass die Hartz-IV-Empfänger das Eigenheim zurückgeben müssen. Die Leibrente sei letztlich als Unterkunftskosten zu werten und müsse damit erstattet werden. epd/nd
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