Arbeitgeber darf Attest am ersten Tag ohne Grund fordern

Krankschreibung

  • Lesedauer: 2 Min.
Bis zu drei Tage krank Zuhause ohne Attest? In vielen deutschen Unternehmen ist dies für Mitarbeiter problemlos möglich. Doch der Chef kann dem einen Riegel vorschieben - und muss nicht sagen, warum.

Denn Arbeitgeber dürfen von ihren Mitarbeitern bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 14. November 2012 (Az. 5 AZR 886/11) und bestätigte damit die geltende Rechtslage. Arbeitgeber müssen demnach auch nicht begründen, warum sie so früh einen Krankenschein vorgelegt bekommen wollen.

»Der Arbeitgeber hat das Recht, dieses Verlangen zu stellen. Er ist darin nicht an besondere Voraussetzungen gebunden«, begründete der Vorsitzende Richter das Urteil. Es liege in seinem Ermessen, eine solche Weisung zu stellen - unabhängig davon, ob ein Missbrauchsverdacht besteht oder nicht.

Gesetzlich sind Beschäftigte dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie wegen Krankheit ausfallen. Spätestens am vierten Krankheitstag muss eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes vorgelegt werden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz räumt dem Arbeitgeber aber zugleich das Recht ein, schon früher einen Krankenschein zu verlangen.

Auch im konkreten Fall konnten die obersten Arbeitsrichter in Erfurt keine Willkür erkennen. Damit scheiterte eine leitende Redakteurin des Westdeutschen Rundfunks in Köln auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Die 59-Jährige war nach einer Krankmeldung im November 2010 aufgefordert worden, künftig schon am ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen. Die Klägerin empfand diese Anweisung als Disziplinierungsmaßnahme und sah darin ein Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Schikaneverbot.

Dieser Auffassung folgten die Bundesrichter nicht. Die vom BAG getroffene Auslegung des Gesetzes gilt grundlegend für alle Arbeitsverhältnisse.

Gemäß § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit erst dann nachweisen, wenn diese länger als drei Kalendertage andauert. Die Bescheinigung ist dann an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Allerdings sieht § 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG vor, dass der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher verlangen darf.

Bereits das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte mit Urteil vom 13. Oktober 2009 (Az. 2 Sa 130/09) entschieden, dass der Arbeitgeber auch ohne besonderen Anlass vom Arbeitnehmer verlangen kann, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag vorzulegen, wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) ergänzend zum aktuellen Urteil mitteilte. Die Bundesrichter seien vollständig der Linie der Landesarbeitsgerichte gefolgt, dass gegen den Arbeitnehmer kein begründeter Verdacht bestehen müsse, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht.

Befolgt der Arbeitnehmer die Weisung des Arbeitgebers zur frühzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz Abmahnung nicht, kann dies eine Kündigung rechtfertigen, betont der Fachanwalt.

Der Anwalt der Klägerin bedauerte die BAG-Entscheidung. Damit werde ein »arbeitnehmerunfreundlicher Gesetzestext« zementiert. Es bestehe die generelle Befürchtung, das Arbeitgeber das als Willkürmaßnahme missbrauchen könnten.

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