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Reiner Wehrsold für freiwilligen Wehrdienst steuerfrei

Steuerrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Im nd-ratgeber vom 2. Januar 2013 haben wir auf vier Seiten die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2013 veröffentlicht. Nachfolgend informiert die Steuerberaterkammer Berlin über weitere Änderungen im Steuerrecht.

Im Rahmen des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Minijobber) werden die Verdienstgrenzen an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. So wird die Entgeltgrenze ab 1. Januar 2013 von bisher 400 Euro auf 450 Euro angehoben, wie wir im nd-ratgeber schon berichtet hatten. Hinzuzufügen bleibt noch: Die Gleitzonenregelungen werden auf Beschäftigungen bis 850 Euro ausgeweitet. Bisher lag die Grenze bei 800 Euro.

Für den freiwilligen Wehrdienst und den zivilen Freiwilligendienst ist noch zu beachten: Gemäß Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2013 sollen der reine Wehrsold für den freiwilligen Wehrdienst, der zur Zeit etwa 280 bis 350 Euro monatlich beträgt, ebenso wie das Dienstgeld für Reservisten steuerfrei bleiben. Auch das Taschengeld beim Bundesfreiwilligendienst, dem Jugendfreiwilligendienst und den anderen zivilen Freiwilligendiensten in Höhe von maximal 336 Euro wird nicht steuerpflichtig sein. Steuerpflichtig werden dagegen bei Dienstverhältnissen ab 1. Januar 2013 der Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.

Für den Unterhaltsempfänger wird eine sogenannte Verschonungsregelung eingeführt. Diese besagt, dass künftig ein »angemessenes Hausgrundstück« bei der Ermittlung des eigenen Vermögens unberücksichtigt bleibt.

Anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG gibt es einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro für die Pflege im Inland. Mit der Neuregelung wird der Anwendungsbereich auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland (Europäischer Wirtschaftsraum) ausgeweitet.

Im Grunderwerbsteuerrecht werden eingetragene Lebenspartner rückwirkend zum 1. August 2001 in allen noch nicht bestandskräftigen Altfällen Ehepartnern gleichgestellt.

Bei der Dienstwagenbesteuerung soll der Nutzungsnachteil des derzeit in aller Regel höheren Listenpreises bei Elektro-, Elektrohybrid- und Brennstoffzellenfahrzeugen gegenüber anderen Kraftfahrzeugen ausgeglichen werden.

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