Prozesskosten sind auch bei Privatinsolvenz zu zahlen

Urteil des Landesarbeitsgerichts

  • Lesedauer: 1 Min.
Haben überschuldete Arbeitnehmer eine Privatinsolvenz angemeldet, können sie bei einer gewährten Prozesskostenhilfe trotzdem zur Ratenzahlung verpflichtet werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil vom 5. September 2012 entschieden (Az. 10 Ta 142/12).

Nach diesem Beschluss muss ein Arbeitnehmer seine vom Arbeitsgericht zugesprochene Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit mit seinem Chef in monatlichen Raten von 95 Euro abstottern.

Der klagende Mann wollte die Prozesskostenhilfe dagegen wegen seiner angemeldeten Verbraucherinsolvenz als Zuschuss haben.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz lehnte dies mit der Begründung ab: Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stehe einer Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten nicht entgegen. Der Kläger verfüge über ein unpfändbares Nettoeinkommen in Höhe von 1434 Euro monatlich. Damit verbleibe ihm ein anrechenbares Einkommen von 270 Euro monatlich. Nach den geltenden Vorschriften sei eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in monatlichen Raten von 95 Euro daher nicht zu beanstanden.

epd/nd

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