Diebstahl am Arbeitsplatz hat arbeitsrechtliche Folge

Fristlose Kündigung

  • Lesedauer: 1 Min.
Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen kann eine Kündigung rechtfertigen. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mehrfach hingewiesen. Die Gerichte beschäftigt darüber hinaus auch immer wieder die Frage, wann der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz heimlich mit Videoaufzeichnung überwachen darf.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2012 (Az. 2 AZR 153/11):

Entwendet eine Verkäuferin eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand, kann sie auch nach 18-jähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt werden. Für den Nachweis des Diebstahls kann der Arbeitgeber auch auf heimliche Videoaufzeichnungen zurückgreifen. Voraussetzung ist, dass der Videoüberwachung ein konkreter Verdacht zugrunde gelegen hat und andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend waren.

Jede strafbare Handlung stelle einen solchen Vertrauensverlust und einen solch schwerwiegenden Verstoß gegen die Arbeitspflichten dar, dass eine Kündigung auch dann gerechtfertigt sein könne, wenn nur ein geringfügiger, möglicherweise gar kein Schaden entstanden sei. Daran ändere auch der Umstand einer langjährigen Beschäftigung nichts.

Heimliche Videoaufzeichnungen des Arbeitnehmers seien dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung bestehe. Weniger einschneidende Mittel müssten aber ausgeschöpft und die Aufzeichnung das letzte mögliche Mittel sein.

Wichtig ist dabei: Der Verdacht müsse so konkret sein, dass er den Arbeitnehmer unmittelbar oder einen abgrenzbaren Kreis Verdächtiger betreffe. Eine allgemeine Überwachung aller Mitarbeiter ohne konkreten Anlass scheide daher aus, so die DAV-Arbeitsrechtsanwälte.

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