Korrektur der Bezüge möglich
Witwenrente
Um zu dem Kreis der Begünstigten zu gehören, müssen zwei weitere Kriterien erfüllt sein: Entweder muss die Ehe vor 2002 geschlossen worden sein oder der Todestag des Ehepartner liegt vor 2002. Zudem muss ein Ehepartner vor 1962 geboren sein.
Hintergrund ist: In Altersteilzeit erhalten die Betroffenen 50 Prozent ihres bisherigen Lohnes. Dazu legt der Arbeitgeber noch zusätzlich einen Aufstockungsbetrag von 20 Prozent des Teilzeitlohnes drauf. Teilzeitlohn und Aufstockungsbetrag wurden bisher mit der Witwenrente verrechnet. Das Bundessozialgericht hat unlängst in einem Urteil (Az. B 13 R 53/10R) entschieden, dass der Aufstockungsbetrag kein anrechenbarer Lohn ist. Das heißt, den Betroffenen wurde die Rente zu stark gekürzt.
Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland profitieren allein rund 4400 Witwen und Witwer in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen von dieser Entscheidung. Die Korrektur der Hinterbliebenenbezüge nimmt die Deutsche Rentenversicherung nach eigener Auskunft selbst vor. Die Betroffenen müssen nicht in Widerspruch gehen. Rentenexperten verweisen in diesem Zusammenhang aber darauf, trotzdem selbst einen Antrag auf Nachberechnung der Rente zu stellen. Denn: Wenn Nachzahlungen geleistet werden, dann immer nur vier Jahre rückwirkend. Lässt man bis zur Antragstellung ein Jahr verstreichen, geht dem Antragsteller die Nachzahlung für ein Jahr verloren.
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