Welche steuerlichen Regeln gelten für Studenten?

Jobben im Studium (Teil 1)

  • Lesedauer: 4 Min.
In einer dreiteiligen Serie »Jobben im Studium« stellt unser Autor Joachim Holstein, Berater für studentische Steuerfragen beim AStA der Universität Hamburg, zum Semesterstart die wichtigsten Regelungen vor, die berufstätige Studierende beachten müssen.

Manche Vorurteile scheinen nicht auszurotten zu sein: etwa, dass man »als Aushilfe« doch automatisch alle Steuern zurückbekomme oder »als Student« von vorn herein gar keine zahlen müsse. Beides ist falsch!

Für arbeitende Studenten gelten dieselben steuerlichen Regeln wie für andere Berufstätige; und wer ein paar Monate als Aushilfe Vollzeit gejobbt hat, wird sich schon selber zum Finanzamt bemühen müssen, um die abgezogene Lohnsteuer zurückzuholen - das nimmt ihm kein Arbeitgeber ab, wie irrtümlich im nd-ratgeber vom 24. April 2013 zu lesen war.

Eigene Regeln gelten für Studentenjobs nur bei der Sozialversicherung, denn Studierende sind zunächst einmal »von Haus aus« über ihre Eltern kranken- und pflegeversichert oder per eigener »Krankenversicherung der Studierenden« unabhängig von eventueller Berufstätigkeit abgesichert.

In Deutschland werden Studierende bei der Sozialversicherung im Regelfall bis zum 25. Geburtstag als Kinder ihrer Eltern behandelt, selbst wenn sie schon lange ausgezogen sind. Die bis zu diesem Stichtag geltende kostenlose Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) der Eltern ist allerdings daran gekoppelt, dass man kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielt: die Grenze liegt bei 450 Euro im Monat, wenn ein Minijob im Spiel ist, und bei 385 Euro im Monat, falls dies nicht der Fall ist.

Sobald diese Einkommensgrenze überschritten oder der 25. Geburtstag vorbei ist, müssen sich Studierende selbst versichern. Bei allen Krankenkassen gibt es dafür einen einheitlichen Tarif, nämlich den der »Krankenversicherung der Studierenden«. Derzeit liegt er bei monatlich 64,77 Euro für die Krankenversicherung und 12,24 oder 13,73 Euro für die Pflegeversicherung.

Diese studentische Pflichtversicherung gilt bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters, maximal jedoch bis zum Ende des Semesters, in dem man den 30. Geburtstag feiert. Danach zahlt man, von einem Übergangssemester abgesehen, den Beitrag für »sonstige Mitglieder«, der an die Einnahmen gekoppelt ist, aber auf jeden Fall über 150 Euro für KV und PV beträgt, weil als Minimum monatliche Einnahmen von 898 Euro unterstellt werden.

Von dieser Regelung profitieren die Arbeitgeber, denn sie müssen für Studierende keine Beiträge zur KV, PV und Arbeitslosenversicherung entrichten; nur die Rentenversicherung muss bezahlt werden. Dieses »Werkstudentenprivileg« setzt voraus, dass man während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeitet - die Uhr läuft allerdings nur montags bis freitags und tagsüber. Arbeitsstunden am Abend, in der Nacht oder am Wochenende zählen genauso wenig wie die Arbeitszeit in den Semesterferien. Falls jedoch in den Vorlesungswochen die Arbeitszeit regelmäßig über 20 Stunden pro Woche liegt, muss der Job ganz normal sozialversichert werden. Diese Regeln gelten für gesetzlich Versicherte oder für Studierende mit gesetzlich versicherten Eltern.

Bei Minijobs ist es völlig egal, ob man studiert oder nicht. Hier gelten für alle dieselben Regeln: Man darf mehr als einen Minijob haben, solange die Summe der Löhne die Grenze von 450 Euro pro Monat nicht übersteigt - in diesem Moment würden alle diese Jobs den Charakter von Minijobs verlieren und sich in normale Jobs verwandeln, was dank Werkstudentenprivileg für die Arbeitgeber viel billiger ist als Minijobs.

Erlaubt ist auch, neben einem Werkstudentenjob (mit mehr als 450 Euro monatlich) genau einen Minijob auszuüben. Sollte einem ein zweiter geringfügig bezahlter Job angeboten werden, dann muss dieser als Werkstudentenjob oder als normaler sozialversicherungspflichtiger Job deklariert werden. Jobs, die als kurzfristige Beschäftigung ausgeschrieben sind, bleiben hierbei außen vor.

Grundsätzlich müssen alle Jobs über Lohnsteuer abgerechnet werden. Nur bei Minijobs gibt es die zusätzliche Option. Sie sind nicht individuell, sondern pauschal zu versteuern: der Arbeitgeber führt dann zwei Prozent des Bruttolohns an das Finanzamt ab, darf diesen Betrag allerdings vom Lohn abziehen, wenn er ihn nicht selber tragen möchte.

Egal, welchen Sozialversicherungsstatus der Job hat und wie er steuerlich behandelt wird: Das Arbeitsrecht gilt immer! So haben auch Studenten Anspruch auf Tariflohn, Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Arbeitsausfall an Feiertagen. Und auch sie dürfen Mitglied einer Gewerkschaft werden und bei Betriebsratswahlen wählen und kandidieren.

Teil 2 am 15. Mai 2013

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