Durchgestrichene »Statt«-Preise untersagt
Irreführende Werbung
Das Gericht untersagte in einem konkreten Fall einer sogenannten »Postenbörse«, länger mit durchgestrichenen »Statt«-Preisen zu werben. Die Werbung könne den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis, der nicht mehr gelte, führte das Gericht aus. Ebenso könne ein Verbraucher aber auch annehmen, bei dem durchgestrichenen »Statt«-Preis sei ein Preis vom regulären Einzelhandel gemeint.
Verbrauchern sei wichtig, dass sie in Postenbörsen zu deutlich niedrigeren Preise als im regulären Handel einkaufen würden. Die Postenbörsen böten als Wiederverkäufer Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter und Auslaufmodelle an.
Wenn die Werbung für die Artikel mehrdeutig sei, müsse jede der verschiedenen Bedeutungen zutreffen, erklärte das Gericht, andernfalls sei die Werbung unlauter. Das Urteil ist rechtskräftig.
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