Urlaub muss spätestens nach 15 Monaten genommen werden

Leserfrage zum Urlaubsanspruch bei sehr langer Krankheit

  • Lesedauer: 3 Min.
Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern hinsichtlich der Frage, wie es sich mit dem Urlaubsanspruch bei langer Krankheit verhält. Zu diesem generellen Problem wollte auch unser Leser Ullrich H. aus Berlin Näheres wissen.

Grundsätzlich gilt: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ins folgende Kalenderjahr kann er nur übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dies rechtfertigen.

Im Falle einer solchen Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres bis spätestens 31. März genommen sein, sonst verfällt er. So sieht es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor.

Aber was passiert, wenn der Mitarbeiter langfristig, über mehrere Monate oder gar Jahre krank ist? Behält er seinen Urlaubsanspruch? Hier gilt nach aktueller Rechtslage: Wer auf der Arbeit langfristig ausfällt, muss anschließend nicht auf bezahlten Jahresurlaub verzichten. Für den Urlaubsantrag gilt zudem eine besondere Frist.

Krankheitstage zählen für den Urlaubsanspruch genauso wie Arbeitstage. »Das ist auch so, wenn der Arbeitnehmer ein ganzes Urlaubsjahr krank war«, so Anja Girschik von der Magdeburger Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 (Az. 9 AZR 983/07) müsse der Urlaub aber spätestens 15 Monate nach Ende des Kalenderjahrs genommen werden. Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2012 zum Beispiel verfallen bei Langzeitkranken also erst nach dem 31. März 2014.

Diese Regelung stellt Langzeitkranke zwar besser als normale Arbeitnehmer, die ihren Urlaub spätestens bis Ende März des Folgejahres nehmen müssen. Andererseits sorgt sie dafür, dass Kranke ihre Urlaubsansprüche nicht mehr unendlich ansammeln können.

Diese Auffassung wurde vom Europäischen Gerichtshof (Az. C-350/06 sowie Az. C-214/10). bestätigt. Danach ist zumindest für bestimmte Bereiche klar, dass Urlaub gesetzlich oder gemäß Tarifvereinbarung nach 15 Monaten verfallen darf. Dies gilt auch dann, wenn er wegen langfristiger Krankheit nicht genommen werden konnte. Das EuGH-Urteil bedeutet also, dass ein gesetzlich oder tarifvertraglich geregelter Übertragungszeitraum von 15 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres zulässig ist.

Recht auf bezahlten Urlaub hat ein kranker Mitarbeiter sogar, wenn er eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht und das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Regelung im Arbeitstarif ruht.

Um das an einem Beispiel zu illustrieren: Im Fall von Bernd L. kam es zum Streit mit dem Arbeitgeber, weil dieser ihm nachträglich keinen Urlaub geben wollte. Herr L. ist schwerbehindert und war im Job lange ausgefallen. »Die Sachlage ist eindeutig«, erklärt Girschik, die Bernd L. beraten hat. »Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nach Rückkehr in den Job rechtzeitig anmeldet, muss der Arbeitgeber ihn gewähren.«

Noch ein Tipp: Ab einem Behindertengrad von 50 Prozent bekommen schwerbehinderte Arbeitnehmer fünf Urlaubstage mehr. Keinen Anspruch auf zusätzliche Tage haben Arbeitnehmer mit einem Behindertengrad ab 30 Prozent, auch wenn sie ansonsten den Schwerbehinderten rechtlich gleichgestellt sind.

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