Leichtsinnige Fußgänger haften bei Unfall allein
Verkehrsrecht
Ein Fußgänger wollte eine vielbefahrene Straße an einer Stelle überqueren, an der es keinen Überweg gab. Es kam zum Unfall. Die Frage war, wer für den Unfall haftet.
Der Fußgänger allein, entschied das Gericht. Durch das leichtsinnige Überqueren einer vielbefahrenen Straße an einer Stelle ohne Übergang habe er sich in unverantwortlicher Weise selbst gefährdet. Daher treffe ihn das alleinige Verschulden. In einem solchem Fall trete die Betriebsgefahr des Autos zurück, und der Fußgänger müsse für den gesamten Schaden allein aufkommen.
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