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Steuerliche Hilfen für Hauseigentümer

Tipps bei Hochwasserschäden: Termin 30. September 2013

  • Lesedauer: 2 Min.

Hauseigentümer, die vom jüngsten Hochwasser betroffen sind, können umfangreiche steuerliche Hilfen in Anspruch nehmen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Bis zum 30. September 2013 sollten Anträge auf Stundung von Steuerzahlungen beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Außerdem können Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden. Sollten durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen verloren gegangen sein, sind hiermit keine steuerlich nachteiligen Folgen verbunden.

Wie Haus & Grund weiter informiert, können Vermieter die Kosten der Beseitigung von Flutschäden an ihren Gebäuden als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend machen, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 45 000 Euro betragen.

Kosten des Wiederaufbaus von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden, die nicht Erhaltungsaufwand sind, können in den ersten drei Jahren höher abgeschrieben werden: Die Sonderabschreibung beträgt nach Angaben von Haus & Grund in den ersten drei Jahren zehn Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 200 000 Euro jährlich. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind linear mit üblicherweise zwei Prozent pro Jahr abzuschreiben. Mit allen Arbeiten zur Beseitigung der Hochwasserschäden muss außerdem bis Ende 2016 begonnen werden, um die steuerlichen Sonderregeln in Anspruch nehmen zu können.

Vermietern, denen aufgrund des Hochwassers in diesem Jahr Mietausfälle entstehen, steht außerdem ein Teilerlass der Grundsteuer zu. Voraussetzung ist, dass die Mieteinnahmen um mehr als 50 Prozent niedriger sind als normal oder vollständig entfallen. Ein entsprechender Erlassantrag muss bei der Gemeinde bis zum 31. März 2014 gestellt werden.

Selbstnutzende Immobilieneigentümer können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden am eigenen Haus oder der Wohnung und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dies gilt auch, wenn keine Elementarschadenversicherung vorlag.

Hauseigentümern wird geraten, sämtliche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten als haushaltsnahe Handwerkerleistungen in der nächsten Steuererklärung anzugeben.

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