Kindergeld auch für verheiratete Kinder in der Ausbildung

Finanzgericht

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Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch für verheiratete Kinder, die sich in der Ausbildung befinden. Dies gelte auch dann, wenn die Einkünfte des Kindes und seines Ehegatten den Grenzbetrag von 8004 Euro überschreiten, urteilte das Finanzgericht Köln (Az. 9 K 935/13).

Mit dem am 15. August 2013 veröffentlichten Urteil widersprachen die Richter der Auffassung der Familienkasse. Diese hatte der Mutter einer 21-jährigen Tochter die Kindergeldzahlung mit dem Argument verwehrt, dass sich die in Ausbildung befindliche, verheiratete Tochter selbst unterhalten könne.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Tochter der Klägerin in Erstausbildung befindet, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld enthält. Außerdem seien die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung für die Gewährung von Kindergeld, erklärten die Finanzrichter.

Mit seiner Entscheidung erklärte das Gericht eine anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern für rechtswidrig. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.

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