Vom Glauben und anderen Intimitäten
Jürgen Amendt über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Burkini im Schwimmunterricht
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig musste am Mittwoch in zwei Fällen ein Urteil finden. Einmal darüber, ob die Eltern einer muslimischen Schülerin die Teilnahme ihrer Tochter am gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen ablehnen dürfen, weil sich die Tochter u.a. am Anblick der mit einer Badehose bekleideten Jungen stört. Zum anderen über die Klage der Eltern eines Schülers, die den Zeugen Jehovas angehören und erfolglos beantragt hatten, dass ihr Sohn vom Schulbesuch des Kinofilms »Krabat« freigestellt werden soll, weil die im Film dargestellte schwarze Magie mit ihrem Glauben nicht vereinbar sei.
Auch wenn die beiden Fälle unterschiedlich sind, so illustrieren beide doch den seit einigen Jahren stärker werdenden Streit um die Frage, inwieweit eine staatliche Institution wie die Schule in die persönlichen Belange von Eltern eingreifen darf. Das Thema Religion ist dabei nur die äußere Erscheinungsform dieses Streits. Er ließe sich auch anhand anderer Themen führen - zum Beispiel über die Frage der richtigen Ernährung, der richtigen Kinder- und Jugendliteratur im Unterricht etc. Darf Kindern von Veganern beim Kita-Besuch auf dem Bauernhof der Anblick von Kälbern zugemutet werden, die ihren Müttern entrissen wurden? Darf ein Schüler die Lektüre von »Die Abenteuer des Tom Sawyer« von Mark Twain verweigern, weil dort das Wort »Nigger« geschrieben steht?
Es sind Glaubensfragen, die hier verhandelt werden. Und weil der Glaube eine private, ja intime Angelegenheit ist, kann er auch nur am Ort des Privaten die freie Entscheidung für sich beanspruchen. Dort, wo Gesellschaft stattfindet, ist diese Freiheit beschränkt. Die Richter in Leipzig haben das mit ihrem Urteil erfreulicherweise deutlich betont.
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