Wann gilt Mietminderung nicht?

Mietrecht

  • Lesedauer: 1 Min.
Grundsätzlich darf der Mieter die Miete mindern, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache mehr als unerheblich beeinträchtigt oder gar aufgehoben ist. Doch es gibt auch eine Ausnahme, auf die der Mieterverein Dresden und Umgebung hinweist.

Die Miete zu mindern ist auch bei Modernisierungsmaßnahmen möglich. Seit dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1. Mai 2013 gibt es jedoch eine Ausnahme: Bei Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer Einsparung von Endenergie führen (energetische Modernisierung), ist das Minderungsrecht des Mieters für einen Zeitraum von drei Monaten ausgeschlossen. Das gilt aber nur, wenn die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch (nur) eingeschränkt ist.

Ist die Wohnung aufgrund der Bauarbeiten überhaupt nicht nutzbar, so ist der Mieter auch bei einer energetischen Modernisierung von der Zahlung der Miete befreit. Erhalten bleibt das Minderungsrecht auch in folgenden Fällen, wenn:

● im Ergebnis der Maßnahme keine Endenergie, sondern ausschließlich Primärenergie eingespart wird, wovon der Mieter keinen konkreten Nutzen hat,

● bei allen anderen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und

● bei Mängeln, die nicht auf Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen zurückzuführen sind.

Wenn Maßnahmen der energetischen Modernisierung mit anderen Baumaßnahmen parallel vonstatten gehen, dann kommt eine anteilige Minderung in Betracht.

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