Nur teilweise - aber Vertrag dennoch nichtig

Schwarzarbeit

  • Lesedauer: 1 Min.
Auch bei einer nur teilweisen Vereinbarung von Schwarzarbeit kann der Handwerker weder eine Zahlung noch die Erstattung des Wertes von erbrachten Leistungen verlangen. In einem Urteil vom 16. August 2013 (Az. 1 U 24/13) entschied das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (OLG), dass auch in einem solchen Fall der gesamte Vertrag nichtig sei.

Klägerin war eine Firma, die für Hausbesitzer Elektroarbeiten erledigt hatte. Es war vereinbart worden, eine Summe gegen Rechnung zu zahlen, eine weitere sollte ohne erfolgen. Als die Eigentümer nicht die gesamte Summe zahlten, klagte die Firma - ohne Erfolg.

Die Parteien haben gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen. Wäre nur der Vertragsteil nichtig, in dem es um Schwarzarbeit geht, sei die Abschreckung zu gering, so das Gericht.

Der BGH hatte unlängst ein Urteil des OLG bestätigt (siehe nd-ratgeber vom 4. September 2013), wonach Privatleute bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keine Nachbesserung verlangen können.

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