Fristlos gekündigt
Urteil Ferienwohnung
Der Vermieter war im Internet darauf gestoßen, dass die Wohnung Touristen angeboten wurde. Er kündigte das Mietverhältnis fristlos. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 20 C 66/09) gab am 13. Juli 2009 der Räumungsklage statt.
Mit der gewerbsmäßigen Untervermietung als Ferienwohnung werde nicht nur der Vertragszweck ausgehöhlt, sondern die Vermieterseite sei auch dadurch erheblich beeinträchtigt, dass sich diese Art der Wohnungsnutzung auf die übrigen Mieter negativ auswirke. Auch bedurfte es zur Wirksamkeit der vorprozessualen Kündigung keiner Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB. Diese Weitervermietung sei eine so schwerwiegende Vertragsverletzung, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.
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