- Ratgeber
- Betriebskosten
Grundsteuer für Flächen
Gisbert S., Berlin
In der Betriebskostenverordnung heißt es im § 2: »Betriebskosten im Sinne von § 1 sind ... die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer« die jeder Grundstückseigentümer zu zahlen hat. Bei vermieteten Wohnungen dürfen die Grundsteuern anteilig auf die Mieten umgelegt werden.
Außer dieser Grundsteuer können andere öffentliche Abgaben, wie Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden oder auch eine Deichabgabe, erhoben und auf Mieter umgelegt werden. Das Letztere ist aber selten der Fall.
Wer Zweifel an der richtigen Berechnung der Grundsteuerumlage hat, kann Einsicht in die entsprechenden Unterlagen beim Vermieter oder bei dessen Verwalter nehmen. Daraus geht hervor, wie das Wohngrundstück steuerlich nach dem so genannten Einheitswert bewertet wird. Gehören Gewerbeflächen dazu, ist eine Aufteilung in Wohn- und Gewerbebereich vorzunehmen. Vermieter haben das Recht und auch die Pflicht, Mieterfragen zu diesen Problemen zu beantworten. Ggfs. ist das Finanzamt um Auskunft oder um die Einsichtnahme in weitere Unterlagen zu ersuchen.
Grünflächen oder Gartenflächen haben auf die Grundsteuer, im Gegensatz zu PKW-Stellflächen oder Garagen, keinen Einfluss. Gehören dem Grundstückseigentümer mehrere Grundstücke nebeneinander und ist nur eines der Grundstücke mit dem Wohngebäude bebaut, dann kann er Betriebskosten (einschließlich der Grundsteuer) nur für das Wohngrundstück auf die Mieten umlegen. Dazu gehören dann auch all die anderen Be- triebskosten wie Grün- und Gartenpflege sowie Straßenreinigung, Winterdienst usw., aber nur für das Wohngrundstück, nicht für weitere daneben liegende Grundstücke.
Bei der Umlage von Betriebskosten für die Grün- und Gartenpflege spielt es keine Rolle, ob die Anlage von der Öffentlichkeit begangen werden kann oder nicht. Nur dann, wenn z. B. eine Grünfläche von fremden Personen, die nicht zu den Mietern der Wohnungen gehören, so beansprucht wird, dass ein zusätzlicher Pflegeaufwand mit erhöhten Kosten entsteht, hat der Vermieter diese Kosten von der Umlage abzusetzen. Mieter müssen diesen zusätzlichen Aufwand dann nicht bezahlen.
Hat ein Vermieter bislang auf einen Teil der Kostenumlage verzichtet, kann er diesen Verzicht aufgeben und die Kosten entsprechend den mietvertraglichen Regelungen in vollem Umfang umlegen. H. K.
Siehe u. a. zur Grundsteuer »Betriebskostenkommentar« von Eisenschmid, Rips, Wall, DMB-Verlag, Ausgabe 2004 oder auch «Das Mieterlexikon« des DMB, Ausgabe 2005.
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