Als «Bekanntgabe» gilt der dritte Tag nach Postaufgabe
Ist der tatsächliche Tag durch eine Zustellungsur künde nicht nachweisbar oder wird derZugang vom Arbeitslosen nicht er wähnt, gilt als Tag der Bekanntgabe der dritte Tag nach Aufgabe des Briefes durch das Arbeitsamt an die Post. Der Tag der Aufgabe ist mit dem Poststempel auf dem Briefkuvert identisch. Der Postweg des Widerspruchsschreibens geht zu Lasten des Widersprechenden.
Beispiel: Kutte bekommt vom Arbeitsamt Post. Der Bescheid ist ein Änderungsbescheid und als solcher überschrieben. Das Datum auf dem Bescheid ist der 17.11.00. Der Poststempel auf dem Brief trägt als Datum den 20.11.00. Bekommen hat er den Brief am 22.11.00. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Zugang, im vor liegenden Falle also am 23.11.00 und endet nach einem Monat am 22.12.00. Spätestens an diesem Tag muss der Widerspruch beim Arbeitsamt eingegangen sein.
Verlasst sich Kutte auf die Post und gibt den Brief mit seinem Wider spruchsschreiben am 21.12.00 auf und geht diesererst am 23.12.00 ein, ist die Frist versäumt. Es droht eine Abweisung des Widerspruches als unzulässig, ohne dass eine inhaltliche Prüfung erfolgt.
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