Meins oder unsers? Spielt ein Ehegatte, dann gewinnen beide Partner!

Wie ein Lottogewinn zum Zankapfel wurde

  • Lesedauer: 4 Min.
Ein fast 70-jähriger Rentner aus Mönchengladbach gewann im Lotto immerhin fast eine halbe Million Euro. Nun wollte seine Ex-Frau, von der der »Lottokönig« nach 29 Ehejahren seit acht Jahren getrennt lebt, ihren hälftigen Anteil von 242 500 Euro. Sie bekam beim Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 (Az. XII ZB 277/12) Recht. Ihr Ex-Mann muss obendrein noch die Kosten des Verfahrens von rund 66 000 Euro tragen.

Der frühere Kraftfahrer hatte in einer Tippgemeinschaft mit seiner neuen Partnerin im November 2008 sechs Richtige getippt und fast eine Million Euro gewonnen. Die Hälfte davon entfiel auf ihn. Erst zwei Monate später reichte er die Scheidung von seiner damaligen Frau ein. Dies wurde ihm zum Verhängnis: Für die Berechnung des Zugewinns gilt der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die Frau beanspruchte die Hälfte seines Lottoanteils also zu Recht.

Keine unbillige Härte

In der Urteilsbegründung des BGH hieß es, dass die acht Jahre Trennungszeit noch lange kein Grund seien, dem Mann das Geld allein zuzusprechen. Das allein nämlich »begründe noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht« - dem Mann sei es also durchaus zuzumuten, die Frau auszuzahlen.

Die BGH-Richter widersprachen damit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Am OLG hatten die Richter die Ansprüche der Frau zurückgewiesen. Angesichts der langen Trennung sei es nicht gerechtfertigt, ihr etwas von dem Geld abzugeben. Sie ging leer aus. Mit dem Karlsruher BGH-Urteil gilt nun die Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach wieder. Die Ansprüche der Frau waren dort im Jahr 2010 in vollem Umfang bestätigt worden. Es sei für den Zugewinn außerdem egal, ob der Lottogewinn einen Bezug zur einstigen Ehe habe oder nicht.

Ehevertrag sinnvoll

Das Urteil zeigt, wie sinnvoll Vereinbarungen zwischen Ehegatten sein können. Denn der »Glückspilz« lebte seit über acht Jahren von seiner Ehefrau getrennt und hatte die gerichtliche Scheidung noch nicht in die Wege geleitet. Somit bekommt die rechtmäßige Ehefrau die Hälfte vom Lottogewinn.

Nach geltendem Recht hätte der Fall kaum anders gelöst werden können, nur durch Ehevertrag, so die Experten der Rheinische Notarkammer, wäre die Sache anders ausgegangen.

Den meisten Betroffenen sind die komplexen Regelungen, die für Eheleute bei einer Trennung oder Scheidung gelten, gänzlich unbekannt. Deswegen, so raten Notare, sollten sich Eheleute allerspätestens anlässlich einer Trennung mit dem Thema beschäftigen und eine vertragliche Vereinbarung in Erwägung ziehen, vor allem, wenn die Ehe nicht gleich geschieden werden soll. Ein Ehevertrag kann auch noch geschlossen werden, wenn es in der Beziehung kriselt oder gar die Scheidung unmittelbar bevorsteht. Juristen sprechen dann von einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung.

Diese bietet, worauf Notare verweisen, viele Vorteile: Was sonst im gerichtlichen Verfahren entschieden werden müsste, können die Eheleute auch einvernehmlich regeln. Das spart Zeit, Nerven und Geld. Eine einvernehmliche Scheidung ist ungleich billiger als der Streit.

Mit Hilfe eines Notars, der zur strikten Neutralität und zur ausgewogenen Vertragsgestaltung verpflichtet ist, können die Bereiche des ehelichen Lebens rechtssicher vertraglich geregelt werden. Einziger »Haken«: Als Vertrag zwischen den Eheleuten erfordert eine Vereinbarung das Einverständnis beider Ehegatten. »Vertrag kommt von vertragen!«

Die Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung

Was genau kann in einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden? Im Hinblick auf das Vermögen der Eheleute erlangt zunächst der sogenannte Zugewinnausgleich Bedeutung. Derjenige Ehegatte, der in der Ehezeit den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, ist dem anderen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtet. Häufig wird in einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung das vorhandene Vermögen verteilt, der Zugewinn ausgeglichen und Gütertrennung vereinbart, das heißt ein Zugewinnausgleich für die Zukunft ausgeschlossen. Bei Vereinbarung einer Gütertrennung hätte auch der Lottospieler den Gewinn für sich behalten können.

Zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt

Der zweite große Regelungsbereich betrifft den ehelichen Unterhalt. Bis zum Tage der rechtskräftigen Scheidung kann ein Anspruch des weniger verdienenden Ehegatten auf Trennungsunterhalt bestehen. Beim Trennungsunterhalt gibt es zwar nur wenig Verhandlungsspielraum, aber die Festsetzung von Zahlbeträgen schafft Rechtssicherheit.

Der sogenannte nacheheliche Unterhalt betrifft die Zeit ab dem Tage der (rechtskräftigen) Scheidung und klärt die Zahlungspflichten bis wieder jeder die alleinige wirtschaftliche Verantwortung für sich trägt. Schließlich sollten die Eheleute auch den Versorgungsausgleich, d.h. den gesetzlich vorgesehenen Ausgleich der in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung, im Blick haben und gegebenenfalls einer vertraglichen Regelung zuführen. Auch der Versorgungsausgleich läuft bei Trennung weiter.

Noch ein Hinweis auf eine weitere Falle: Viele Betroffene wissen nämlich nicht, dass mindestens bis zum Scheidungsantrag ein Erb- und Pflichtteilsrecht der Eheleute besteht. Folglich wird der Notar auch insoweit Regelungsvorschläge unterbreiten.

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