BGH-Urteil zu Eigenbedarf

  • Lesedauer: 2 Min.
Mieter können sich vor Eigenbedarfskündigungen nur dann wirksam schützen, wenn dies ausdrücklich in Mietverträgen vereinbart wurde.

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013 (Az. VIII ZR 57/13) Stellung genommen: Formulierungen, wonach Vermieter mit Ausnahme von »wichtigen berechtigen Interessen« grundsätzlich nicht kündigen, reichen für einen Schutz vor Eigenbedarfskündigungen nicht aus.

In dem nun an die Vorinstanz zurück verwiesenen Fall hatte eine Wohnungsgenossenschaft mit der beklagten Mieterin in Jahre 1998 einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Drei-Familien-Haus geschlossen, in dem es hieß: Die Vermieterin werde »das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen«, könne aber in Ausnahmefällen kündigen, »wenn wichtige berechtigte Interessen der Vermieterin eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen«.

Die Genossenschaft verkaufte 2006 das Haus mit einer Mieterschutzbestimmung, wonach der Käufer die Mieter nicht wegen Eigenbedarfs kündigen dürfe. Dieser Käufer veräußerte das Haus wiederum 2009, allerdings ohne diese Schutzbestimmung. Der Drittbesitzer kündigte dann 2010 der Mieterin wegen Eigenbedarfs und verklagte die Frau auf Räumung.

Der BGH entschied nun, dass sich Immobilienkäufer an die Rechte und Pflichten halten müssen, die ein Vorbesitzer per Mietvertrag mit seinen Mietern vereinbarte. Von der Kündigungsbeschränkung im Ausgangsfall sei eine Eigenbedarfskündigung aber nicht generell erfasst.

Womöglich könne die Frau, die an Multipler Sklerose leidet, wegen ihrer schweren Krankheit jedoch weiter in der Wohnung bleiben: Das Gesetz sehe vor, dass Kündigungen widersprochen werden dürfe, »wenn sie für die Betroffenen eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sind«.

Ob dem so ist, müsse nunmehr das Landgericht Berlin prüfen. AFP

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