Reiseabbruch - Versicherung stellt sich quer

Reiserecht

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Nachfolgend geben wir das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 11 O 40/12) im Streitfall eines krankheitsbedingten Reiseabbruchs wieder.

Ein Schiffsreisender hatte eine Pauschalreise angetreten, als er sich bei einem Landgang eine schwere Fußverletzung zuzog. Da er operiert werden musste, konnte er die Reise nicht fortsetzen und trat die Rückreise an. Nun verlangte er von seiner Urlaubsabbruchversicherung eine Entschädigung für die Mehrkosten der Heimreise sowie für die nicht in Anspruch genommenen restlichen Reiseleistungen.

Doch die Versicherung lehnte eine Entschädigung hinsichtlich der nicht beanspruchten Reiseleistungen ab. Der Mann habe zum Zeitpunkt des Unfalls die Reise bereits »angetreten«, argumentierte die Versicherung.

Das Landgericht (LG) Düsseldorf bezeichnete diese Argumentation als »gegenstandslos«, da eine solche Formulierung den Sinn einer Abbruchversicherung ad absurdum führe.

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