Nichts ohne exakte Angaben
Mieterhöhung und Vergleichswohnungen
Seit 1998 wohnt die Mieterin in ihrer Wohnung: Erdgeschoss (links), Haus O-Straße 3 in der Stadt H. Damals wurde eine monatliche Nettomiete von 385 DM vereinbart. 2012 wechselte das Mietshaus den Eigentümer. Die neue Eigentümerin verlangte nun monatlich 235,48 €, was einer Mieterhöhung von 3,39 €/m2 auf 4,06 Euro/m2 entsprach.
Die Vermieterin führte vier vergleichbare Wohnungen mit angeblich viel höherer Miete an:
O-Straße 3, H, 2 ZKB, DG, 50 m2, 330 € Kalt/Monat 6,60 €/m2; Mieter L
O-Straße 3, H, 2 ZKB, 58 m2 330 € Kalt/Monat 5,68 €/m2
Riesenbeck, 2 ZKB, 60 m2, 1. OG, 355 € Kalt/Monat,5,90€/m2
Riesenbeck, Postweg, 2 ZKB, 52 m2, DG, 315 € Kalt/Monat, 6,05 €/m2
Die Mieterin widersprach dem Verlangen: Es sei unwirksam, denn die ersten zwei Wohnungen seien gar nicht vermietet. Die zwei Vergleichswohnungen in Riesenbeck seien unauffindbar. Dort gebe es überhaupt keinen Postweg … Das spiele keine Rolle, so die Vermieterin, es gebe eine Straße namens »Postdamm«.
Nicht überzeugend fand das Amtsgericht Ibbenbüren (Az. 3 C 26/13): Die Mieterin müsse der Mieterhöhung nicht zustimmen. Vergleichswohnungen müssten so präzise bezeichnet sein, dass der Mieter sie ohne Schwierigkeiten auffinden könne. Vermieter müssten die Adresse und das Stockwerk benennen. Wenn mehrere Wohnungen auf einer Etage lägen, sei zusätzlich genaue Lage, Wohnungsnummer oder Mietername anzugeben. Nur dann könne der Mieter prüfen, ob diese Wohnungen wirklich vergleichbar und die Mieterhöhung berechtigt sei.
Das erfülle das Schreiben der Vermieterin nicht, drei seien Wohnungen nicht eindeutig zu identifizieren. Ihr Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam.
Wo die Wohnung Nr. 2 O-Straße 3 liege, sei nicht angegeben. Welche Wohnung in Riesenbeck gemeint sein könnte, lasse die dritte Angabe völlig offen. Die vierte Vergleichswohnung - »Riesenbeck, Postweg« - sei schon deshalb nicht genau genug bezeichnet, weil es dort keinen Postweg gebe.
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