Umrüstpflicht zum 1. Januar 2014

Photovoltaik

  • Lesedauer: 2 Min.
Nach § 66 (1) Nr. 2 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) 2012 müssen Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von über 30 bis 100 kWp, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind, ab 1. Januar 2014 die technischen Vorgaben nach § 6 (2) Nr 1 EEG 2012 einhalten.

Die Pflicht zur Nachrüstung mit Fernsteuertechnik zur Umsetzung der Fernabschaltung bei Netzüberlastung trifft den Anlagenbetreiber. Bei Nichterfüllung erlischt der Vergütungsanspruch des EEG für den erzeugten und abgenommenen Strom - jedenfalls solange, bis die Pflicht erfüllt ist, teilte der Solarenergie-Förderverein Deutschland mit.

Es ist also zu empfehlen, dass sich die betroffenen Anlagenbetreiber zügig darum kümmern. Diejenigen, die vom Netzbetreiber (noch) nicht angeschrieben wurden, sollten dringend selbst in Aktion treten. Netzbetreiber sind nicht verpflichtet, Anlagenbetreiber über die Nachrüstpflichten zu informieren.

Außerdem erreichten den Verein Anfragen, ob der Rückbau der Anlage auf eine Leistung von kleiner/gleich 30 kWp dazu führen könnte, den Einspeisemanagement-Nachrüstpflichten dauerhaft, gegebenenfalls auch nur zeitweise zu entgehen. Zu hohe Kosten oder befürchtete Lieferverzögerungen der Fernsteuertechnik werden als Grund für so eine gegebenenfalls vorübergehende Behelfsmaßnahme angeführt.

Der Umweltverein kann Anlagenverkleinerungen nicht für gut heißen, denn jede nicht erzeugte Kilowattstunde Solarstrom macht Platz für Strom aus Kohle und Atom. Wenn die PV-Installation allerdings nur wenige Watt über der festgeschriebenen Grenzgröße von 30 kWp liegt, ist die Idee aus finanzieller Sicht zumindest nachvollziehbar.

Hier deshalb Informationen zur Rechtslage: Nach Rückmeldung der Clearingstelle EEG richtet sich die Umrüstverpflichtung nach der zum 1. Januar 2014 tatsächlich am Standort installierten Leistung. Verkleinert der Anlagenbetreiber seine PV-Installation rechtzeitig vor dem 1. Januar 2014 auf kleiner/gleich 30 kWp, ist er nicht mehr von der Umrüstpflicht betroffen. Dies gilt jedoch nur, sofern seine Anlage nicht auf Grund einer Zusammenfassung mit einer anderen Anlage nach § 6 Abs. 3 EEG 2012 als größere Anlage gilt.

Zusätzlich ist zu beachten, dass Leistungsänderungen der PV-Anlage sowohl der Bundesnetzagentur als auch dem Netzbetreiber mitgeteilt werden müssen.

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