Riskante Untervermietung
Urteile
Der Eigentümerverband Haus & Grund rät deshalb, Mieter sollten vor einer beabsichtigten Untervermietung mit ihrem Vermieter darüber sprechen, und bezieht sich auf ein Urteil des Amtsgerichts München (Az. 423 C 29146/12).
Im konkreten Fall hat ein Mieter seine Wohnung ohne Kenntnis des Vermieters untervermietet und dies auf Nachfrage des Vermieters geleugnet. Der kündigte daraufhin fristlos und erhob Klage.
Laut Gericht sei das Vertrauensverhältnis von Vermieter und Mieter so zerstört, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtens sei. Das Gericht erließ zudem ein Räumungsurteil.
Trotz Schimmels müssen Mieter nicht übermäßig lüften und heizen.
Schimmelt es in einer Mietwohnung, muss der Vermieter vorhandene Mängel beseitigen. Von den Mietern kann er nicht verlangen, dass sie über das Übliche hinaus lüften und heizen. Die Wüstenrot Bausparkasse weist auf ein Urteil des Landgerichts Konstanz (Az. 61 S 21/12) hin.
Den Mietern sei nicht zuzumuten, mehr als dreimal pro Tag zu lüften. Sie müssten ihr Schlafzimmer nicht über 16 Grad hinaus heizen. Um Energie zu sparen, dürften sie nachts die Temperatur in der Wohnung um 5 Grad absenken. Es sei Sache des Vermieters, die Schimmelbildung zu verhindern. Wichtig: Bis zur Beseitigung des Mangels könnten die Mieter die Miete um 20 Prozent mindern.
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