Landung nur mit Prüfung

Umweltschützer müssen künftig bei der Planung neuer Flugrouten gehört werden

  • Sven Eichstädt, Leipzig
  • Lesedauer: 2 Min.
Auch Leipzig hat Probleme mit neuen Flugrouten. Nun entschied das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten von Umweltschützern.

Das Bundesverwaltungsgericht stärkte am Donnerstag Umweltverbänden und Flugroutengegnern den Rücken. »Flugrouten müssen vor ihrer Festlegung darauf geprüft werden, ob ihre Benutzung geeignet ist, Gebiete zum Schutz von Natur und Landschaft erheblich zu beeinträchtigen«, sagte der Vorsitzende Richter des vierten Senats, Rüdiger Rubel. An dieser Entscheidung seien anerkannte Naturschutzvereine zu beteiligen.

Flughäfen in der Bundesrepublik legen für die Starts und Landungen immer wieder neue Routen fest, innerhalb derer Flugzeuge abheben und wieder aufsetzen können. Das im Jahr 2009 gegründete Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung betreibt jedes Jahr nach eigenen Angaben 80 Verfahren, bei denen Flugrouten geändert werden. Während bei der Planung von Flughäfen sowohl der Bau der Airports selbst als auch die zunächst vorgesehenen Flugrouten auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt untersucht werden müssen, geschah dies bei der Festlegung neuer Flugrouten bisher nicht.

Anlass für die höchstrichterliche Grundsatzentscheidung bot eine Klage der Grünen Liga Sachsen gegen neue Flugrouten in der Südabkurvung des Flughafens Leipzig/Halle. Sowohl die Landesdirektion Sachsen, deren Vorgängerbehörde, das Regierungspräsidium Leipzig, im November 2004 den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens zum Drehkreuz für DHL erlassen hatte, als auch das Bundesaufsichtsamt erklärten sich jeweils für »nicht zuständig«, das Anliegen der Naturschützer zu bearbeiten.

Die Grüne Liga befürchtet starke Auswirkungen der geplanten neuen Flugroute, da sie über das Vogelschutzgebiet »Leipziger Auwald« und das Landschaftsschutzgebiet »Leipziger Auensystem« führt. Das Bundesaufsichtsamt schätzte in der mündlichen Verhandlung sogar ein, das eine mögliche Pflicht zur Überprüfung von Umweltauswirkungen neuer Flugrouten der »Todesstoß für jedes Verfahren« sei.

Das Urteil des vierten Senats kommt allerdings nicht überraschend, da er bereits 2012 für den neuen Berliner Flughafen in Schönefeld entschieden hatte, dass bei neuen Flugrouten »jeder Klage gegen die Anlegung oder den Ausbau eines Flughafens erheben kann, der durch Fluglärm abwägungserheblich betroffen werden kann«. Im April hatte der gleiche Senat Prüfungen von militärischen Flügen auf ihre Umweltauswirkungen angeordnet .

Richter Rubel führte aus, dass »ihr Beteiligungsrecht nicht nur verletzt ist, wenn eine Abweichungsentscheidung ohne ihre Beteiligung getroffen wird, sondern auch dann, wenn eine Abweichungsentscheidung unterbleibt, weil die Behörde ihre Erforderlichkeit zu Unrecht verneint hat«. Eine mögliche Verletzung des Beteiligungsrechts eröffne den Umweltschützern die Möglichkeit der Klage gegen die Flugroutenfestlegung. Der vierte Senat verwies deshalb das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurück, das nun die Auswirkungen der Flugrouten auf die betroffenen Schutzgebiete zu ermitteln hat.

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