Kurtaxe auch für Kleingärten?

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Wir haben einen Kleingarten auf der Insel Usedom, nutzen ihn nur in der Saison und bleiben auch selten über Nacht. Alle Einrichtungen und Angebote der Gemeinde nutzen wir nicht. Doch der Eigenbetrieb »Tourismus und Wirtschaft« erhebt auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Beschluss der Gemeindevertretung eine Kurabgabe von 90 Euro je Wohneinheit und Saison. Ist das rechtens?
Peter S., 17489 Greifswald

Ja und nein. Auf den ersten Blick ist es grundsätzlich zulässig, dass eine Gemeinde solche Abgaben von ortsfremden Nutzern verlangt. Das hängt von der Kommunalgesetzgebung des jeweiligen Bundeslandes ab. Und Mecklenburg-Vorpommern ist da Vorreiter. Hier werden auch von Besitzern von Wochenendgrundstücken gleichzeitig Zweitwohnungssteuer und Kurtaxe erhoben. Die Gemeinden versuchen oftmals auf diese Weise, ihre leeren Kassen aufzufüllen.
Voraussetzung für die Forderung nach einer zusätzlichen Kurtaxe ist: Die Gemeinde muss eine entsprechende Satzung beschließen, die vom übergeordneten Amt bestätigt wurde. Zugleich muss diese rechtzeitig veröffentlicht und damit den Betroffenen bekannt gemacht werden. Sie sollten deshalb, obwohl Ihnen die rechtlichen Grundlagen bereits mitgeteilt wurden, die Satzung prüfen, ob sie formalen und rechtlichen Ansprüchen genügt.
Auf den zweiten Blick sollten Sie sich aber mit anderen Betroffenen zusammentun und sich gegen die Bescheide wehren. Denn Kurtaxe wird ja für Dienstleistungen für ortsfremde Besucher und Urlauber verlangt, die nicht für Kleingärtner in einer anerkannten Kleingartenanlage gedacht sind. Gemeinsam ist konkreter anwaltlicher Rat auch bezahlbarer. RBL

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