Arbeitnehmer hat sich beim Wutanfall selbst verletzt

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

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Arbeitnehmer, die sich in einem Wutanfall selbst verletzen, können im Krankheitsfall Lohnfortzahlung verlangen. Nur wenn die Selbstverletzung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen ist, muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten.

Zu dieser Entscheidung kam das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main mit Urteil vom 18. November 2013 (Az. 4 Sa 617/13).

Damit bekam ein Lagerarbeiter Recht. Er hatte ein Plexiglasdach am Gabelstapler befestigt, als sein Vorgesetzter ihn anwies, das Dach wieder zu entfernen. Wutentbrannt schlug der Beschäftigte daraufhin gegen ein Schild und brach sich die Hand.

Der Arbeitnehmer habe trotzdem Anspruch auf Lohnfortzahlung, entschied das LAG. Er habe sich wegen seines heftigen Wutausbruchs nicht unter Kontrolle gehabt. Dies sei zwar leichtfertig, nicht aber grob fahrlässig. epd/nd

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