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Kein Anspruch auf umfassende Transparenz

BGH-Urteil zur Schufa-Auskunft

  • Lesedauer: 2 Min.
Das »Scoring« der Schufa entscheidet nicht nur über Kredite. Eine negative Bewertung kann Menschen auch tief verletzen. Quälend bleibt für manche die Frage: Warum?

Für die Schufa war sie »ein unbeschriebenes Blatt«, jetzt hätte die 54-Jährige Rechtsgeschichte schreiben können. Aber der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 156/13) wies am 28. Januar 2014 ihr Verlangen nach umfassender Transparenz zurück. Die Angestellte aus Hessen ging vergeblich durch drei Instanzen, um zu erfahren, wie die Schufa ihre Kreditwürdigkeit berechnet.

Während der Verhandlung wollte der Vorsitzende Richter Gregor Galke von Schufa-Anwalt Matthias Siegmann wissen, wie die Firma zur Bewertung der Bonität gekommen ist, wenn keine Daten vorlagen.

Bestehen Zweifel

... z. B. ob veralteter Daten, kann schriftlich bei der Schufa eine Richtigstellung unter Bezug auf § 33 Bundesdatenschutzgesetz verlangt werden. Informiert werden sollte auch der Vertragspartner der Schufa (Bank), der für mögliche Schäden haften müsste. Im Streitfall kann ein Schreiben an den Schufa-Ombudsmann helfen: PF 5280, 65042 Wiesbaden. Infos unter: schufa-verbraucherbeirat.de

Genau das verlangt das Bundesdatenschutzgesetz: Scoring-Stellen wie Schufa müssen »in allgemein verständlicher Form« darlegen, wie die Wahrscheinlichkeitswerte zur Kreditwürdigkeit zustande kommen. Die Klägerin, so der Anwalt, sei bei der ersten Auskunft »ein unbeschriebenes Blatt« gewesen. Deshalb die Bewertung anhand einer Vergleichsgruppe, zu der es auch keine weiteren Daten gebe. Die genaue Formel müsse Geschäftsgeheimnis bleiben.

Als die Klägerin im Oktober 2011 einen Kredit für ein Auto aufnehmen wollte, bekam sie ihn nicht - Negativauskunft der Schufa. Grund war zwar nur eine Verwechslung seitens der Schufa, aber mit der Richtigstellung und der dann doch zustande gekommenen Finanzierung war die Sache für die klagende Büroangestellte nicht erledigt.

Das Gericht wies die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. März 2013 auf Kosten der Klägerin zurück. Die Schufa darf also ihre Geheimnisse weiter für sich behalten. Verbraucher können auf Anfrage erfahren, was über sie gespeichert ist, nicht aber mit welcher Gewichtung diese Daten bewertet werden. dpa/nd

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