Arbeitnehmer dürfen nicht immer gebunden werden

Weiterbildung

  • Lesedauer: 1 Min.
Nach einer Weiterbildung verpflichten Arbeitgeber häufig ihre Mitarbeiter, eine bestimmte Zeit lang nicht zu kündigen - oder andernfalls die Kosten der Weiterbildung zurückzuzahlen. Das aber ist nicht immer zulässig.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass die Bindungsklauseln nicht immer zulässig sind. Zudem dürfen sie nicht zu lang sein.

Die Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter kostet den Arbeitgeber Geld. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn Mitarbeiter kurz nach der Fortbildung das Unternehmen verlassen und ihr Wissen möglicherweise bei einem anderen Arbeitgeber nutzen.

Viele Unternehmen sichern sich dagegen mit Bindungsklauseln ab: Der Arbeitnehmer muss sich vor einer Qualifizierungsmaßnahme verpflichten, danach eine gewisse Zeit das Unternehmen nicht zu verlassen oder andernfalls die Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Arbeitnehmer müssen solche Klauseln aber nicht immer akzeptieren.

»Bindungsklauseln sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer selbst dadurch einen Vorteil hat - sich sein sogenannter Marktwert also steigert«, sagt Rechtsanwalt Michael Eckert von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

So verschaffe ein Staplerführerschein dem Arbeitnehmer beispielsweise einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt. Bei einer Schulung über die speziellen Abläufe im Unternehmen sei das eher nicht der Fall - hier müssen Arbeitnehmer eine Bindungsklausel in der Regel nicht akzeptieren.

Arbeitnehmer sollten zudem darauf achten, dass die vereinbarte Frist nicht zu lang ist. »Klauseln, die länger als zwei oder drei Jahre dauern, sind nur in Ausnahmefällen gültig«, sagt Michael Eckert. DAV/nd

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