Privatversicherte müssen Rechnung des Arztes prüfen
Mit dieser am 24. Februar 2014 bekanntgegebenen Entscheidung gab das Amtsgericht München (Az. 282 C 28161/12) einer Krankenversicherung Recht.
Eine Münchnerin hatte 2003 eine Bioresonanztherapie bekommen. Der Arzt rechnete aber unter anderem eine Akupunktur- sowie eine Infiltrationsbehandlung ab.
Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privatversicherung ein; diese erstattete die Kosten. Als herauskam, dass die Behandlungen gar nicht stattgefunden hatten, forderte die Kasse die Leistungen zurück.
Die Frau weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Sie habe nicht gemerkt, dass andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlichen Leistungen. Für einen medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob nun tatsächlich eine Akupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde.
Das Gericht argumentierte hingegen, dass ein Versicherungsnehmer eine Pflicht habe, die Rechnung zu prüfen und im Zweifelsfall die Versicherung auf etwaige Ungereimtheiten hinzuweisen.
Das Urteil ist rechtskräftig. dpa/nd
Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen
Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.