Privatversicherte müssen Rechnung des Arztes prüfen

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Privatversicherte müssen Arztrechnungen vor dem Einreichen bei ihrer Kasse prüfen, sonst kann die Kasse Geld zurückverlangen, wenn gar nicht erbrachte Behandlungen abgerechnet wurden.

Mit dieser am 24. Februar 2014 bekanntgegebenen Entscheidung gab das Amtsgericht München (Az. 282 C 28161/12) einer Krankenversicherung Recht.

Eine Münchnerin hatte 2003 eine Bioresonanztherapie bekommen. Der Arzt rechnete aber unter anderem eine Akupunktur- sowie eine Infiltrationsbehandlung ab.

Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privatversicherung ein; diese erstattete die Kosten. Als herauskam, dass die Behandlungen gar nicht stattgefunden hatten, forderte die Kasse die Leistungen zurück.

Die Frau weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Sie habe nicht gemerkt, dass andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlichen Leistungen. Für einen medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob nun tatsächlich eine Akupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde.

Das Gericht argumentierte hingegen, dass ein Versicherungsnehmer eine Pflicht habe, die Rechnung zu prüfen und im Zweifelsfall die Versicherung auf etwaige Ungereimtheiten hinzuweisen.

Das Urteil ist rechtskräftig. dpa/nd

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