Wer Steuern hinterzieht, dem kann gekündigt werden
Kündigung
Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) dazu ergänzend informiert, gilt das auch dann, wenn der Vorgesetzte diese Abrechnungspraxis vorgeschlagen hat und gutheißt. Das geht aus einer entsprechenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 7. Januar 2014 (Az. 2 Ca 1793 a/13) hervor.
Der Fall: Die Frau arbeitete als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin bei einem Reinigungsunternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern. Sie hatte dafür gesorgt, dass bei mindestens einem Reinigungsobjekt ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde. Diese zahlten der Frau das erhaltene Geld dann aus. Als der Geschäftsführer das erfuhr, wurde die Frau fristlos gekündigt.
Gegen diese Kündigung klagte die Frau. Sie argumentierte, dass der Betriebsleiter ihr mehrfach vorgeschlagen habe, dass sie, da sie schon weit über ihre Arbeitszeiten hinaus arbeite, unter den Personalien Dritter Arbeitsstellen besetzen, die Arbeiten dort selbst ausführen und sich das Geld über die Dritten auszahlen lassen solle.
Das Urteil: Die außerordentliche Kündigung war wegen eines Formfehlers unwirksam. Die ordentliche Kündigung hielten die Kieler Arbeitsrichter dagegen für wirksam.
Schwere der Verfehlung überwog selbst langjährige Betriebszugehörigkeit
Die Mitarbeiterin habe gewusst, dass die Abrechnungspraxis gesetzwidrig gewesen sei, so das Gericht. Sie selber habe damit ihre Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuer und Sozialabgaben umgangen. Das sei Steuerhinterziehung und damit strafbar. Die Schwere der Verfehlung überwiege trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, ihrer Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit. Es fiele auch ins Gewicht, dass sie als Objektleiterin und Vorarbeiterin eine Vorbildfunktion für die anderen Mitarbeiter gehabt habe.
Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht nötig gewesen. Die Mitarbeiterin habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und nicht ernsthaft glauben können, dass die Geschäftsführung die vom Betriebsleiter gutgeheißene Praxis billigen würde. Erschwerend komme hinzu, dass die Frau durch ihr Verhalten Dritte in die Straftaten mit hineingezogen habe. DAV/nd
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